Ihre Zufriedenheit ist unser Anspruch

 


Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Printcon GmbH     (Stand: 12.2017)

 

1. Allgemeines

Diese Allg. Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit der Fa. Printcon GmbH und ersetzt alle vorhergehenden Fassungen. Sie sind auch dann wirksam, wenn wir uns bei späteren Verträgen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zu Stande. Mündliche Zusagen sowie Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter der Fa. Printcon GmbH.

2.3 Ein Vertrag wird nur unter Zugrundelegung der eigenen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Bedingungen der Besteller, denen wir hiermit widersprechen, sind unverbindlich, auch wenn in der Bestellung unmittelbar auf sie Bezug genommen ist.

2.4 Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche des Bestellers aufgrund nachweisbar irrtümlich erfolgter Angaben, die im offensichtlichen Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, sind ausgeschlossen.

2.5 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.6 Tritt der Besteller innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung, aber vor Bestätigung von seinem Auftrag zurück, so haftet er für alle der Fa. Printcon GmbH in Ansehung des Auftrags entstandenen Kosten und Auslagen.

3. Angaben und Unterlagen zum Liefergegenstand

3.1 Das Angebot nebst allen dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Funktionsbeschreibungen sowie Ablichtungen, ist nur innerhalb technisch vertretbarer Toleranzen maßgebend. Es bleibt nebst allen vorerwähnten Bestandteilen das geistige Eigentum der Fa. Printcon GmbH und genießt urheberrechtlichen Schutz. Daher darf es nicht ohne ausdrückliche, vorher schriftlich zu erteilende Zustimmung an Dritte weitergegeben oder sonstwie genutzt werden und ist auf Verlangen zurückzugeben.

3.2 Die Fa. Printcon GmbH behält sich Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

4 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

4.1 Alle Preise verstehen sich in EURO netto ab Werk, Verladung im Werk, jedoch ausschließlich MwSt. sowie ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Montage und Ausrüstung mit vom Auftrag nicht umfasster weiterer Einrichtungen.

4.2 MwSt., Versicherungskosten, Zölle, Konsulatkosten sowie sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben stellen wir gesondert in Rechnung.

4.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar: 35 % nach Eingang der Auftragsbestätigung, 55 % nach Eingang unserer Versandbereitschaftsanzeige, der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung.

Bei Ersatzlieferungen ist die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt.) innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt die Fa. Printcon GmbH 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.

Die Fa. Printcon GmbH behält sich vor, die Lieferung von sofortiger Barzahlung abhängig zu machen. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen. Ihre Entgegennahme erfolgt nur erfüllungshalber.

Etwaige Akkreditivgebühren, Diskont- und Bankspesen, auch für Weitergebung und Prolongation von Wechseln, gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem wir über den Betrag verlustfrei in bar verfügen können.

4.4 Die in der Annahme von Wechseln liegenden Stundungsvereinbarungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass kein Wechsel zu Protest geht. Im Falle eines Wechselprotestes werden sämtliche Forderungen aus dem Geschäft, für das Wechsel angenommen werden, sofort zur Zahlung fällig.

4.5 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers schließen lassen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Besteller sofort angemessene Sicherheitsleistungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Forderung zu verlangen oder Barzahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung zu fordern. Kommt der Besteller einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten. Beim Rücktritt vom Vertrag können wir für zurückgenommene Liefergegenstände eine angemessene Vergütung für Gebrauch und/oder Wertminderung verlangen. Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4.6 Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.7 Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Bestellers ist mit Ausnahme unbestrittener und rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gem. gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen uns zum Rücktritt berechtigt.

5. Lieferung und Lieferfristen

5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und/oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3 Teillieferungen sind zulässig.

5.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt und unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Lieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

5.5 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller – soweit er dies nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung bei Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung, die über die vorstehenden Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

5.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

5.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so sind wir berechtigt, dem Besteller für jeden angefallenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch 5 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

6. Rücktritt vom Vertrag

6.1 Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6.2 Wir sind als Lieferant aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

a.     Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, fehlendem Zahlungsausgleich unserer zahlungsfälligen Rechnungen nach Ablauf der von uns gewährten Zahlungsfrist, ohne dass es einer Mahnung bedarf, der Zahlungseinstellung durch den Besteller oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs beim Besteller. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Besteller handelt.

b.     Wenn es sich herausstellt, dass der Besteller unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

c.      Wenn unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Bestellers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

7. Versand, Gefahrenübergang und Abnahme

7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald dieser die Ware abholt, die Ware an die dem Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat und zwar auch in den Fällen von Teillieferungen und vereinbarter frachtfreier Lieferung. Dies gilt auch, wenn es sich bei den Versandbeauftragten um unsere eigenen Leute handelt. Eventuelle Rücksendungen an uns erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.

7.2.Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Besteller zu tragen.

7.3 Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist schriftlich im Einzelfall vereinbart worden.

7.4 Die Abnahme erfolgt stillschweigend, wenn es sich um kleine Lieferungen handelt und über die Abnahme keine Vereinbarungen getroffen sind. Ansonsten erfolgt sie im Werk innerhalb einer Woche nach Zugang der Versandbereitschaftsanzeige bzw. auf der Baustelle, wenn die Einrichtung von uns zu montieren ist. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn innerhalb einer Woche nach Zugang der Versandbereitschaftsanzeige oder der Meldung, dass die Montage abgeschlossen ist, niemand zur Abnahme erscheint, spätestens gilt sie nach erfolgtem Probelauf als erfolgt, unabhängig davon, ob noch ein Zusammenspiel mit fremden Anlageteilen herzustellen ist.

7.5     Abnahmekosten trägt der Besteller.

8.    Eigentumsvorbehalt

8.1.Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller bestehenden Forderungen in unserem Eigentum.

8.2 Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen.

8.3 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an Stelle der Ware. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind daher jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Bestellers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

8.4 Ist die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrags, den wir dem Besteller für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Wir nehmen die Abtretung an.

8.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte, insbesondere eine Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

8.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Besteller berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

8.7 Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbinden den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere bestehende Forderung gegenüber dem Besteller angerechnet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.8 Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten, sie pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren.

9.     Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

9.1 Die Sachmängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Voraussetzung für unsere Haftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt (siehe Ziff. 9.6).

9.2 Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

9.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

9.4 Wir können die Nacherfüllung jedoch verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

9.5 Wir sind nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir zudem berechtigt, sie zu verweigern. Sollte die vorgenannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.

9.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei normaler Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Montage, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder anderen unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.7 Ansprüche aus Herstellerregress gem. § 478 BGB bleiben unberührt, sie bestehen jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9.8 Für Schadensersatzansprüche gilt das nachfolgend unter Ziff. 10 (Haftungsbeschränkung) Gesagte. Weitergehende oder andere als die unter Ziff. 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10. Haftungsbeschränkungen

10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.2 Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ ist die Haftung ebenso nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.3 Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. Ziff. 9. Bei Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Verkäuferhaftung nach dem Elektrogesetz

Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Organen sowie unserer Arbeitnehmer, Angestellten und Mitarbeiter übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die durch uns von Dritten erworbenen Produkte, Stoffe, Konzentrationen oder Anwendungen enthalten, deren Inverkehrbringen nach dem 01.07.2006 nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ("ElektroG") in der jeweils gültigen Fassung verboten ist. Vorstehende Regelung gilt ebenfalls, wenn die erworbenen Produkte vor der Veräußerung an den Kunden von uns be- oder verarbeitet sowie umgebildet wurden. Soweit infolge der vorstehenden Regelung eine Inanspruchnahme unsererseits ausscheidet, treten wir hiermit etwaige uns zustehende Ansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab.

12. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung, auch wenn der Besteller seinen Unternehmenssitz im Ausland hat.

12.2 Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als an unserem Unternehmenssitz zu erbringen.

12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens.

12.4 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen Zustimmung.

12.5 Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

12.6 Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.